Übungsleiter weiterhin gesetzlich unfallversichert

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Übungsleiter weiterhin gesetzlich unfallversichert

Die steuerrechtliche Behandlung von Übungsleitern gilt seit Herbst 2001 in aller Regel auch für das Sozialversicherungsrecht. Das bedeutet: Vereine müssen für ihre selbstständig tätigen Übungsleiter (ÜL) keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zahlen und sie auch nicht der Krankenkasse melden.

Die steuerrechtliche Behandlung von Übungsleitern gilt seit Herbst 2001 in aller Regel auch für das Sozialversicherungsrecht. Das bedeutet: Vereine müssen für ihre selbstständig tätigen Übungsleiter (ÜL) keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zahlen und sie auch nicht der Krankenkasse melden.

Dies hätte für diesen Personenkreis aber negative Folgen bezüglich der seither geltenden gesetzliche Unfallversicherung ergeben, die jetzt von Deutschem Sportbund (DSB) und Landessportbünden in Verhandlungen mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ausgeräumt werden konnten. Somit sind diese ÜL auch weiterhin gesetzlich unfallversichert und müssen keine freiwillige Unfallversicherung abschließen.

"Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, der DSB, die Landessportbünde,der DTV und der TRP sind sich einig: für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung halten sie an der bisherigen Praxis fest, geringfügig tätige Übungsleiter als versicherungspflichtige Personen anzusehen. Damit sind Übungsleiter wie bisher bei ihrer Tätigkeit in Sportvereinen bei der VBG versichert.

Für die anderen Bereiche der Sozialversicherung bleibt es bei der Vereinbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger (Krankenversicherungen und Rentenversicherungen) vom 15. August 2001, Übungsleiter im Sport zukünftig unter bestimmten Kriterien als Selbständige anzusehen, um die Vereine und Verbände von erheblichem Verwaltungsaufwand durch Prüfungen und Meldungen freizustellen. Die Behandlung von Übungsleitern als Selbständige wird in diesen Bereichen als Stärkung des Ehrenamtes gesehen.

Für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung kann dies nicht gelten, da die Übungsleiter ihren bestehenden Versicherungsschutz kraft Gesetzes verlieren würden und sie nur die Möglichkeit hätten, sich freiwillig bei der VBG zu versichern. Dies würde zu einer Schwächung der Position des Übungsleiters führen. Dies wollen und können die VBG, der DSB, der DFB und die Landessportbünde im Interesse der Sportvereine nicht verantworten, so dass sie die Vereinbarung der Spitzenverbände, an der die Unfallversicherung nicht mitgewirkt hat, für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gelten lassen. Übungsleiter sind also grundsätzlich bei ihrer Tätigkeit versichert."

Holger Liebsch
DTV Präsidium

Quelle: DSB

von Daniel Reichling Uhr

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