Welche Vereine und/oder Betriebe sind künstlersozialabgabepflichtig und müssen im Einzelfall auch mit Betriebsprüfungen der Künstlersozialkasse rechnen?

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Welche Vereine und/oder Betriebe sind künstlersozialabgabepflichtig und müssen im Einzelfall auch mit Betriebsprüfungen der Künstlersozialkasse rechnen?

Für die Künstlersozialabgabe spielt es keine Rolle, ob ein (anerkannter) gemeinnütziger Zweck verfolgt wird. Entscheidend sind allein Art und Umfang, in dem Aufträge an externe selbständige Künstler und Publizisten erteilt werden. Abgabepflichtig sind Vereine, die nicht nur gelegentlich solche Aufträge erteilen, wenn im Zusammenhang damit Einnahmen erzielt werden sollen. Dabei genügt aber schon e...

Für die Künstlersozialabgabe spielt es keine Rolle, ob ein (anerkannter) gemeinnütziger Zweck verfolgt wird.

Entscheidend sind allein Art und Umfang, in dem Aufträge an externe selbständige Künstler und Publizisten erteilt werden. Abgabepflichtig sind Vereine, die nicht nur gelegentlich solche Aufträge erteilen, wenn im Zusammenhang damit Einnahmen erzielt werden sollen. Dabei genügt aber schon ein Unkostenbeitrag! In der Regel werden Aufträge an selbständige Künstler im Rahmen von Vereinsveranstaltungen erteilt.

Bei nicht mehr als drei solchen Veranstaltungen jährlich wird keine Künstlersozialabgabe erhoben. Damit sind in der Praxis die meisten "nichtkommerziellen" Veranstalter und Vereine abgabefrei. Das gilt vor allem für Hobby- und Laienmusikvereinigungen, Liebhaberorchester, Amateurtheater und z. T. auch für Tanzsportvereine.

Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?

Verlage (Buchverlage, Presseverlage etc.)
Presseagenturen und Bilderdienste
Theater, Orchester, Chöre
Veranstalter jeder Art, Konzert- und Gastspieldirektionen, Tourneeveranstalter,
Künstleragenturen, Künstlermanager
Rundfunk- und Fernsehanbieter
Hersteller von Bild- und Tonträgern (Film,TV, Musik-Produktion, Tonstudio etc.)
Galerien, Kunsthändler
Werbeagenturen, PR-Agenturen, Agenturen für Öffentlichkeitsarbeit
Unternehmen, die das eigene Unternehmen oder eigene Produkte/Verpackungen etc. bewerben
Design-Unternehmen
Museen und Ausstellungsräume
Zirkus- und Varietéunternehmen
Ausbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten (z. B. auch für Kinder oder Laien).
Außerdem sind alle Unternehmen abgabepflichtig, die regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Werke oder Leistungen für das eigene Unternehmen nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung (mittelbar oder unmittelbar) Einnahmen zu erzielen.
Personen, Unternehmen, Vereinigungen, Vereine etc., die eine oder mehrere dieser aufgezählten Tätigkeiten ausüben - sei es auch nur teilweise oder als Nebenzweck - sollten sich zur Klärung ihrer Abgabepflicht und zur Vermeidung von Nachteilen an die Künstlersozialkasse wenden .
Für die Jahre 1983 bis einschließlich 1988 wurde für alle vier Bereiche künstlerischen und publizistischen Schaffens ein einheitlicher Abgabesatz von 5 % festgelegt (§ 57 Abs. 3 KSVG).
Ab 1989 gelten für die Bereiche Wort, Bildende Kunst, Musik und Darstellende Kunst Abgabesätze, die auf der Homepage der Künstlersozialkasse nachzulesen sind.

Betriebsprüfungen

Für Prüfungszwecke sind die vom Unternehmen geführten Aufzeichnungen auf Verlangen der Künstlersozialkasse vorzulegen. Darüber hinaus sind die Unternehmen verpflichtet, über alle für die Feststellung der Abgabepflicht und die Höhe der Künstlersozialabgabe erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und sämtliche Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, vorzulegen.
Die KSK kann eine Betriebsprüfung in Form einer schriftlichen Prüfung oder in Form einer Außenprüfung durchführen. Im Regelfall wird die Künstlersozialkasse bei den abgabepflichtigen Unternehmen prüfen, ob die Künstlersozialabgabe in der richtigen Höhe entrichtet worden ist. Hier wird es vor allem darum gehen, die Korrektheit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen des Unternehmens und der daraus resultierenden Meldungen festzustellen und ggf. Nachforderungen zu erheben oder Erstattungen zu veranlassen.
Sobald das Ergebnis der Prüfung feststeht, fertigt die KSK einen Prüfbescheid aus. Werden im Rahmen der Prüfung Mängel - insbesondere zu Art und Umfang der Aufzeichnungen - festgestellt, so sind die Unternehmen verpflichtet, diese Mängel zu beheben. Die KSK kann hierzu Fristen setzen und Auflagen erteilen und ggf. eine Mitteilung des Unternehmers über die Mängelbeseitigung fordern.

Näheres finden Sie unter …


www.kuenstlersozialkasse.de/


f.d.R.

Holger Liebsch
DTV Vizepräsident

Quelle: Künstlersozialkasse

von Holger Liebsch Uhr

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