Informationen zur GEMA 2007

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Informationen zur GEMA 2007

DTV-Vizepräsident Holger Liebsch stellte folgende Informationen zu Gema-Vergütungssätzen 2007 zusammen. Die vom Deutschen Sportbund für alle Sportvereine mit der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) abgeschlossene Zusatzvereinbarung ist bis zum 31. Dezember 2008 weiterhin gültig. Vorteile für die Tanzsportvereine sind:

DTV-Vizepräsident Holger Liebsch stellte folgende Informationen zu Gema-Vergütungssätzen 2007 zusammen.

Die vom Deutschen Sportbund für alle Sportvereine mit der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) abgeschlossene Zusatzvereinbarung ist bis zum 31. Dezember 2008 weiterhin gültig.

Vorteile für die Tanzsportvereine sind:

Diese Pauschale erfasst zahlreiche Veranstaltungen, die nicht mehr einzeln bei der GEMA angemeldet werden müssen, sondern direkt abgegolten sind.

Aber auch weiterhin gibt es Veranstaltungen, die nicht unter die neue Zusatzvereinbarung fallen.

So zum Beispiel Vereinsveranstaltungen mit Musik, bei denen von den Zuschauern getanzt wird. Diese müssen wie bisher einzeln bei der GEMA angemeldet und direkt vom Verein bezahlt werden. Dabei gilt jedoch für Sportvereine nach wie vor ein Gebühren-Nachlass von 20 Prozent (zzgl. sieben Prozent Umsatzsteuer)!

Zum 1. Januar 2007 wurden einige Tarifen erhöht.
Für Sportvereine und -verbände sind die Vergütungssätze U-VK (Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern) und M-U (Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgern) wichtig, die gegenüber dem Vorjahr angehoben wurden.
Durch die Zusatzvereinbarung abgegoltene und dadurch nicht GEMA anmeldepflichtige Aufführungen:

Für Sportorganisationen sind folgende Musiknutzungen durch die mit der GEMA abgeschlossene Zusatzvereinbarung abgegolten, weshalb folgende Veranstaltungen nicht bei der GEMA angemeldet werden müssen:
• Jahres- und Monatsversammlungen;
• Vortragabende;
• Weihnachts- und Jahresabschlussfeiern ohne Tanz;
• Festzüge bei Turnfesten mit Turner- und Spielmannszügen;
• Festakte bei offiziellen Gelegenheiten;
• Totenfeiern;
• Gruppen- oder Heimatabende der Jugendgruppen ohne Tanz;
• Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1000 Besuchern;
• Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind. Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hierfür eine Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Getränken und Speisen stattfindet;
• Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten bestehen;
• Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z.B. Aerobic, Jazzdance) anlässlich einer Präsentations-Veranstaltung der Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung;
• Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich, wenn ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird;
• Musiknutzung bei der Aus- und Fortbildung in Bildungswerken der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio und Tonträger ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden;
• Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sogenannte "Pausenmusik"), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis zu 1000 Besuchern,
soweit die Musizierenden dafür keine Entlohnung erhalten.

f.d.R. dieser Zusammenstellung
Holger Liebsch, Vizepräsident

von Heidi Estler Uhr

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