Steuerrecht: Selbständigkeit von Übungsleitern

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Steuerrecht: Selbständigkeit von Übungsleitern

Die jüngst veröffentlichte Presseerklärung zur Frage der Selbstständigkeit von Übungsleitern im Tanzsport hatte für Unsicherheiten gesorgt, weil diesbezügliche Rückfragen bei der Bundesversicherungsanstalt in Berlin negativ beantwortet worden waren. Nun hat das Ministerium auf Anfrage des DTV Schriftführers Holger Liebsch für Klarheit gesorgt.

Die jüngst veröffentlichte Presseerklärung zur Frage der Selbstständigkeit von Übungsleitern im Tanzsport hatte für Unsicherheiten gesorgt, weil diesbezügliche Rückfragen bei der Bundesversicherungsanstalt in Berlin negativ beantwortet worden waren.

Nun hat das Ministerium auf Anfrage des DTV Schriftführers Holger Liebsch für Klarheit gesorgt.

Hier der Originaltext aus dem Schreiben des Ministeriums:

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich in einer Besprechung am 15. August 2001 darauf geeinigt, die Tätigkeit von Übungsleitern in Sportvereinen nicht mehr grundsätzlich als abhängig Beschäftigte, sondern als selbständige Tätigkeit anzusehen. Ist eine Tätigkeit als selbständige Tätigkeit zu beurteilen, gilt das für alle Zweige der Sozialversicherung. Eine geringfügige Tätigkeit liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt und das Arbeitseinkommen 630 DM im Monat nicht überschreitet. Das gilt nach § 8 Abs. 3 SGB IV auch für eine selbständige Tätigkeit. Frage ist, wann bei Übungsleitern das Merkmal "selbständig" angenommen werden kann. Das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger folgt der Forderung nach Angleichung der Behandlung von Übungsleitern im Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Im Steuerrecht werden Übungsleiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 6 Stunden schon bisher als selbständig Tätige angesehen.

Wird eine steuerfreie Einnahme nach § 3 Nr. 26 EstG ("Übungsleiterpauschale") bezogen, bleibt diese bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens unberücksichtigt. Steuerfreie Einnahmen sind kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Sofern nebenberufliche Übungsleiter in Sportvereinen künftig als selbständig Tätige zu beurteilen sind, kann in den Fällen Sozialversicherungsfreiheit bestehen, in denen das erzielte Arbeitseinkommen 930 DM (630 DM plus 300 DM steuerfreie Einnahme nach § 3 Nr. 26 EStG) im Monat nicht übersteigt. Die Regelung gilt ab sofort. Sollten Sie weitergehende sozialversicherungsrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Wilhelmstr 49, 10117 Berlin.

Holger Liebsch, DTV

von Hendrik Heneke Uhr

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