Schwarze Kassen im Verein?

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Schwarze Kassen im Verein?

Sind Gruppen-, Tanzkreis- oder Formationskassen neben der Vereinsbuchhaltung und Vereinskasse zulässig? Immer wieder wird das Problem einer Gruppenkasse (Kassen von Tanzkreisen, Formationen und Gruppen im Tanzsportverein) neben der allgemeinen Vereinsbuchhaltung und Vereinskassenführung nachgefragt und problematisiert. Solche Kassen sind dann zulässig und nicht zu beanstanden, wenn sie Teil des V...

Sind Gruppen-, Tanzkreis- oder Formationskassen neben der Vereinsbuchhaltung und Vereinskasse zulässig?

Immer wieder wird das Problem einer Gruppenkasse (Kassen von Tanzkreisen, Formationen und Gruppen im Tanzsportverein) neben der allgemeinen Vereinsbuchhaltung und Vereinskassenführung nachgefragt und problematisiert. Solche Kassen sind dann zulässig und nicht zu beanstanden, wenn sie Teil des Vereinsvermögens sind und entsprechend in die Buchhaltung und Rechnungslegung des Vereins einfließen und dem umfassenden Prüfungs- und Kontrollrecht des Schatzmeisters, des Gesamtvorstandes und der Revisoren (Kassenprüfer des Vereins) unterworfen sind.

Zur Führung einer solchen Gruppenkasse gehört auch die exakte Belegführung und die Führung eines Kassenbuches, mit detaillierter Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben. (Auch bei Gruppenkassen sollte weitestgehend auf die Barkassenführung verzichtet werden.)

Sobald eine so genannte "schwarze Kasse" geführt oder unterhalten wird, der die Einnahmen aus Veranstaltungen, Festlichkeiten, Gruppenfesten, Showauftritten von Gruppen oder Turnierpaaren, Werbeeinnahmen, Sponsoring, Sachzuwendungen oder andere Einnahmen zugeführt werden und aus der Ausgaben für Veranstaltungen und Gruppenaufwendungen sonstiger Art getätigt werden, muss diese Kasse nach den allgemeinen Grundsätzen der Führung einer Vereinsbuchhaltung, Vereinskasse und Kassenrevision geführt und kontrolliert werden.

Verstöße gegen diesen Grundsatz gefährden nicht nur die Gemeinnützigkeit des Hauptvereins, sondern verursachen auch ein erhebliches Haftungsrisiko für den Vereinsvorstand. Dieser hat bei Kenntnis solcher Tatbestände alles zu unternehmen, um die "schwarze Kasse" dem Vereinshaushalt, der Vereinsbuchhaltung und dem Jahresabschluss sowie der Revision durch die Kassenprüfer des Vereins zuzuführen.

Nach dem § 51 Abgabenordnung ist Steuersubjekt stets der eingetragene Verein (§21 BGB) mit all seinen Teilen und Untergliederungen. Die funktionalen Untergliederungen (Abteilungen, Gruppen, Tanzkreise, Formationen) des eingetragenen Vereins gelten demnach nicht als eigenständiges Steuersubjekt (§ 51 S.3 AO), sind also Teil des eingetragenen Vereins. Daher müssen auch die Finanzen der Abteilungen Teil der Gesamtbuchhaltung und des Gesamthaushaltes des eingetragenen Vereins sein. Verstöße gegen diese Pflichten können sich sowohl bei dem zuständigen Finanzamt bezüglich des Verlustes der Gemeinnützigkeit, als auch bei der Staatsanwaltschaft bezüglich des Betrugs- und/oder Hinterziehungsvorwurfs auswirken.

Holger Liebsch
DTV-Präsidium

von Holger Liebsch Uhr

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