Umsatzsteuer ab 1.1.2007 erhöht

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Umsatzsteuer ab 1.1.2007 erhöht

Steuersatzänderung zum 1. Januar 2007 von 16 auf 19 Prozent Nachfolgend die wichtigsten Regelungen und Auswirkungen auf die Arbeit der Sportvereine

Steuersatzänderung zum 1. Januar 2007 von 16 auf 19 Prozent

Nachfolgend die wichtigsten Regelungen und Auswirkungen auf die Arbeit der Sportvereine

Auswirkungen der Steuersatzänderung im Sportverein

Der allgemeine Steuersatz wird am 01.01.2007 von 16% auf 19% erhöht. Die Änderung gilt für Lieferungen, sonstige Leistungen und den innergemeinschaftlichen Erwerb. Für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) sowie für die Umsatzsteuererklärung vieler Vereine wird es darum erheblichen Erläuterungsbedarf geben.
Nach § 16 des Umsatzsteuergesetzes ist die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) abzurechnen. Auf Antrag kann die Finanzverwaltung gestatten, dass der Unternehmer (Verein) die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) anmeldet und abführt. Was geschieht nun in den Vereinen mit den Rechnungen für Werbung, Sponsoring usw., die über das Jahresende hinausgehen? Wenn zum Beispiel am 1. Juli 2006 die Rechnung für die Bandenwerbung bis 30.06.2008 mit 16% MWSt geschrieben worden und auch vereinnahmt worden ist?

Der Zeitpunkt ist wichtig

Das Umsatzsteuergesetz schreibt im § 12 vor, dass für die Anwendung des Steuersatzes stets der Zeitpunkt maßgebend ist, an dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird.
Es kommt nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der Rechnungslegung oder der Vereinnahmung des Entgeltes an. Dies gilt auch für Teilleistungen (Anzahlungen, Vorauszahlungen usw). Der geänderte Steuersatz ist auch bei Einfuhren, die nach dem 31.12.2006 erfolgen, anzuwenden.

Umsatzsteuer und Vorsteuer:

Wenn über Dauerleistungen, die vor dem 01.01.2007 begonnen haben und später danach enden, Rechnungen erstellt worden sind, können diese Rechnungen vor dem 01.01.2007 berichtigt werden. Das bedeutet, dass bereits in 2006 für die Lieferungen oder sonstigen Leistungen der Rechnungsbetrag mit 19% USt berechnet werden kann. Der Rechnungsempfänger kann in 2006 die berechnete 19%ige Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Einnahmen für Dauerkarten zu Sportveranstaltungen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wurden zum Beispiel im August 2006 verkauft und gelten bis April 2007. Die Vereinnahmung erfolgte im August.

In den Fällen der Istversteuerung (nach vereinnahmten Entgelten) ist für die Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem 31.12.2006 der dann geltende Steuersatz von 19% anzuwenden. Die entsprechende nachzuzahlende Umsatzsteuer von 3% wird in der Umsatzsteuervoranmeldung 2007 in Zeile 52 eingetragen.

Vereinsgaststätten und Vereinsheime

In Vereinsgaststätten, Clubhäusern, Vereinsheimen oder ähnlichen Betrieben gilt für die Nacht vom 31.12.2006 zum 01.01.2007, dass die Einnahmen für den Verkauf von Speisen und Getränken beim Verzehr an Ort und Stelle insgesamt dem 31.12.2006 mit dem Steuersatz von 16% zugerechnet werden.


f.d.R. dieser Zusammenstellung:

Holger Liebsch
DTV Vizepräsident

Quelle: Steuerberaterin Ulrike Hempel

von Holger Liebsch Uhr

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