Ist eine Erhebung von Mitgliederumlagen in Sportvereinen erlaubt?

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Ist eine Erhebung von Mitgliederumlagen in Sportvereinen erlaubt?

Zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen erhobene Umlagen sind eine Möglichkeit, dem Verein - regelmäßig oder bei Bedarf - zusätzlich Finanzmittel zu verschaffen. Gerade bei kleineren Vereinen, die schwerlich an Bankkredite kommen, eine oft notwendige Finanzierungsform. Unter welchen Bedingungen ist die Erhebung solcher Umlagen aber zulässig und auch steuerlich unbedenklich?

Zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen erhobene Umlagen sind eine Möglichkeit, dem Verein - regelmäßig oder bei Bedarf - zusätzlich Finanzmittel zu verschaffen. Gerade bei kleineren Vereinen, die schwerlich an Bankkredite kommen, eine oft notwendige Finanzierungsform.
Unter welchen Bedingungen ist die Erhebung solcher Umlagen aber zulässig und auch steuerlich unbedenklich?

Eine unbedingte Voraussetzung, um die Mitglieder zur Zahlung einer solchen Umlage verpflichten zu können, ist eine entsprechende Satzungsregelung. Fehlt sie, könnten Umlagen allenfalls auf freiwilliger Basis erhoben werden. Ein bloßer Beschluss der Mitgliederversammlung genügt dann nicht. Aus der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen kann ebenfalls keine Verpflichtung zu zusätzlichen Umlagen abgeleitet werden.
Die Satzungsregelung muss auch hinreichend genau sein. d.h. eine Obergrenze oder ein Berechnungsverfahren enthalten. Die bloße Bestimmung, dass Umlagen erhoben werden dürfen, reicht nicht aus - vor allem nicht, wenn es um höhere Beträge geht.

Die Umlage muss nicht zwingend in Geldform erfolgen. Auch Sach- oder Dienstleistungen (Arbeitseinsatz) für den Verein sind möglich. Das gilt im übrigen auch für Mitgliedsbeiträge.
Umlagen dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden, eine vereinsfremde Verwendung ist ausgeschlossen.

Die Höhe der Umlagen ist auch gemeinnützigkeitsrechtlich beschränkt: Dies gilt für Vereine, deren Tätigkeit in erster Linie den Mitgliedern zugute kommt (z.B. Sportvereine). Nach dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit dürfen hier Personen nicht durch zu hohe Mitgliedsbeiträge, Umlagen usf. ausgeschlossen werden.
Zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag dürfen deshalb diese Zahlungen im Durchschnitt pro Jahr nicht über 1.023 Euro liegen.
Für Investitionsumlagen gilt ein Höchstbetrag von 5.113 Euro, verteilt über 10 Jahre, wobei den Mitgliedern die Möglichkeit geboten werden muss, die Zahlung in bis zu 10 Jahresraten zu leisten (AEAO zu § 52 AO).

Umlagen, zu denen die Mitglieder per Satzungsregelung verpflichtet werden, sind keine steuerlich abzugsfähigen Spenden, weil die Freiwilligkeit der Zahlung als Voraussetzung dafür fehlt.
(Quelle: Finanzbehörden)

Zusammengestellt 10/2003

Holger Liebsch

von Matthias Huber Uhr

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