Tips und Hinweise für Vereine

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Tips und Hinweise für Vereine

Grenze für die Buchführungspflicht wird angehoben Da Vereine nicht nach handelsrechtlichen Vorschriften buchführungspflichtig sind, gilt für sie die steuerliche Buchführungsgrenze nach § 141 Abgabenordnung (AO). Bisher galt hier, dass bei einem Umsatz von über 350.000 Euro und einem Gewinn von über 30.000 Euro statt einfacher Aufzeichnungen Bücher geführt werden müssen, also eine Bilanzierungspfl...

Grenze für die Buchführungspflicht wird angehoben

Da Vereine nicht nach handelsrechtlichen Vorschriften buchführungspflichtig sind, gilt für sie die steuerliche Buchführungsgrenze nach § 141 Abgabenordnung (AO). Bisher galt hier, dass bei einem Umsatz von über 350.000 Euro und einem Gewinn von über 30.000 Euro statt einfacher Aufzeichnungen Bücher geführt werden müssen, also eine Bilanzierungspflicht besteht.

Der Wechsel zu dieser Doppelten Buchhaltung muss aber erst nach Aufforderung durch das Finanzamt erfolgen.
Ab 2007 wird die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht auf 500.000 Euro angehoben. Die Gewinngrenze von 30.000 Euro bleibt unverändert.

Hinweis:
Bei gemeinnützigen Vereinen beziehen sich die Buchhaltungsgrenzen nur auf die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe.
Echte und unechte Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge sind nach bisheriger Rechtsprechung nicht umsatzsteuerpflichtig (die neue EuGH-Rechtsprechung ist in Deutschland noch nicht umgesetzt), wenn es sich um so genannte echte
Mitgliedsbeiträge handelt.

Echte Mitgliedsbeiträge
- werden per Satzung erhoben
- sind unabhängig davon, ob das Mitglied die Leistungen des Vereins tatsächlich in Anspruch nimmt
- sind für alle Mitglieder (oder Zugehörige einer Mitgliedergruppe) gleich hoch oder nach einem einheitlichen Maßstab errechnet. Die Gleichheit ist auch dann gewahrt, wenn die Beiträge nach einer für alle Mitglieder einheitlichen Staffel erhoben werden oder die Höhe der Beiträge nach persönlichen Merkmalen der Mitglieder, z. B. Lebensalter, Stand, Vermögen, Einkommen, Umsatz, abgestuft wird (Umsatzsteuer-Richtlinien R 4).

Unechte Mitgliedsbeiträge (mit einem Leistungstausch) dagegen liegen vor, wenn die Zahlungen Sonderbelangen einzelner Mitglieder dienen und die Beiträge entsprechend der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme der Leistungen des Vereins variieren. Das ist z. B. Fall,
- wenn die Beiträge nach Leistungen gestaffelt werden
- wenn Leistungen des Vereins mit den Beiträgen verrechnet werden (z.B. bei freiem Eintritt zu einer bestimmten Zahl von Veranstaltungen)
- bei Benutzungsgebühren, z.B. für Sportanlagen

Dabei kann es vorkommen, dass der Mitgliedsbeitrag nur teilweise aus Sonderzahlungen besteht. Er muss dann in einen umsatzsteuerfreien echten und eine steuerpflichtigen unechten Anteil aufgeteilt werden.
Aufnahmegebühren werden steuerlich wie Mitgliedsbeiträge behandelt.
Echte Mitgliedsbeiträge werden bei gemeinnützigen Vereinen dem ideellen Bereich zugeordnet. Für unechte Mitgliedsbeiträge ist das nicht möglich. Sie fallen je nach Art der hier verrechneten Leistung und Satzungszweck in den Zweckbetrieb oder den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

f.d.R. Holger Liebsch
DTV Viezpräsident


Quelle: Vereinsknowhow.de

von Holger Liebsch Uhr

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