Was bei Zuwendungen an bedürftige Personen oder Hilfen für Katastrophenopfer durch Tanzsportvereine zu beachten ist

Verband

Was bei Zuwendungen an bedürftige Personen oder Hilfen für Katastrophenopfer durch Tanzsportvereine zu beachten ist

Die Frage taucht nicht selten auf: Darf ein gemeinnütziger Sport-Verein ein in Not geratenes Mitglieds oder dessen Angehörige mit Geld- oder Sachmitteln unterstützen? Oder dürfen Mitteln des Vereins zur Hilfe für Katastrophenopfer eingesetzt werden?

Die Frage taucht nicht selten auf: Darf ein gemeinnütziger Sport-Verein ein in Not geratenes Mitglieds oder dessen Angehörige mit Geld- oder Sachmitteln unterstützen? Oder dürfen Mitteln des Vereins zur Hilfe für Katastrophenopfer eingesetzt werden?

Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Daraus folgt, dass ein gemeinnütziger Verein (der also keine mildtätigen Zwecke, d.h. die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen, verfolgt, seine Mittel auch nicht dafür einsetzen darf.

Eine Weitergabe seiner Mittel für diese Zwecke ist also nicht erlaubt und kann die Gemeinnützigkeit gefährden.
Die Lösung in einem solchen Fall geht nur über einen Umweg: Der Verein wendet die Mittel einer mildtätigen Körperschaft mit entsprechendem Satzungzweck zu, die sie wiederum an die betreffenden Personen weiterreicht (zweckgebundene Spende).

Das ist nach § 58 (2) Abgabenordnung erlaubt: Eine Körperschaft darf ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden. "Teilweise" bedeutet: nicht überwiegend, also zu weniger als der Hälfte (dies bezöge sich bei der Aufbringung aus laufenden Einnahmen auf das jeweilige Jahr).

Andernfalls läge nämlich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit vor: Eine gemeinnützige Körperschaft muss ihre Zwecke selbst (unmittelbar) verfolgen. Nur Fördervereinen (mit entsprechender Satzungsgestaltung) ist die ausschließliche Weitergabe von Mitteln erlaubt.

Für die Seebebenkatastrophe in Südostasien hat das Bundesfinanzministerium hierzu eine Sonderregelung erlassen

Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer des Seebebens erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Hierzu reicht es aus, wenn die Spenden entweder an eine gemeinnützige Körperschaft, die mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss in der Zuwendungsbestätigung für Spenden, die sie für die Hilfe für Opfer des Seebebens erhält und verwendet, Zuwendungen für mildtätige Zwecke bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

f.d.R:
Holger Liebsch,DTV Vizepräsident
Quelle: Nonprofit/Vereinsknowhow kursiver text

von Holger Liebsch Uhr

Zurück