GEMA im Jahr 2005

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GEMA im Jahr 2005

Die GEMA hat ihre Tarife erhöht - Sportvereine als Veranstalter sind davon betroffen.

Die GEMA hat ihre Tarife erhöht -

Sportvereine als Veranstalter sind davon betroffen.

Die GEMA, die "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte", hat ihre Tarife mit Jahresbeginn 2005 erhöht. Betroffen sind alle Sportvereine, die als öffentlicher Veranstalter auftreten und dabei in irgendeiner Form Musik verwenden. Die Veranstaltungen müssen bei der GEMA angemeldet und entsprechend vergütet werden, außer es besteht ein pauschales Abkommen über eine Dachorganisation.

GEMA, was ist das?
"Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte"

Die GEMA ist eine musikalische Verwertungsgesellschaft mit folgenden
Hauptaufgaben:
• treuhänderische Vertretung der Urheberberechtigten wie Komponisten, Textdichter und Verleger
• Vermittlung von Musiknutzungsrechten an Veranstalter.

Das heißt, Musikaufführungen sind
• von der GEMA genehmigungspflichtig, also anmeldepflichtig
• an die GEMA gebührenpflichtig.

Welche Veranstaltungen und Musikaufführungen sind betroffen?
Grundsätzlich gilt: Die Nutzungsrechte für Musikwiedergabe müssen für jegliche öffentliche Veranstaltung erworben werden.
Entscheidend ist also der Begriff Öffentlichkeit, der sich in seiner Anwendung am Urheberrechtsgesetz (UrhG, insbesondere § 15) orientiert. Die Wiedergabe eines Musikwerkes ist demnach öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgrenzbar ist und diese sich durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter
persönlich untereinander verbunden sind. Nicht öffentlich ist nach der Rechtssprechung eine Werkwiedergabe also, wenn der Personenkreis eine innerlich miteinander verbundene Gruppe kleineren Umfangs darstellt, die durch wechselseitige persönliche Beziehungen einen nach außen individuell abgegrenzten Personenkreis bildet.

Beispiel:
Damentanzgruppe des TVOlsberg, letzte Übungsstunde vor Weihnachten. Die Damen planen eine kleine Weihnachtsfeier. Sie laden dazu auch
interessierte Vereinsmitglieder und Angehörige ein, indem sie Handzettel verteilen und am Schwarzen Brett des Vereines ein Einladungsplakat aushängen.
=> öffentliche Veranstaltung, unabhängig davon, ob und wie viele Gruppenexterne der Einladung folgen

Hinweis:
Diese Veranstaltung (ohne Tanz) ist dennoch gebührenfrei, da über die Zusatzvereinbarung pauschal abgedeckt.

Wie ist die Vergütungspflicht geregelt?
Die Vergütungsleistungen, die ein Verein je nach Veranstaltung gegenüber der GEMA zu erbringen hat, sind in der jeweils aktuellen Tabelle der GEMA-Tarife festgelegt.

Um der Vielfalt der Musiknutzung in den Sportvereinen Rechnung zu tragen, hat der Deutsche Sportbund mit der GEMA ein Abkommen getroffen:
Gesamtvereinbarung von 1989:
Unter bestimmten Voraussetzungen werden Vorzugspreise bei Musikaufführungen gewährt.

Zusatzvereinbarung von 1999, erneuert zum 01. Juli 2004:

Durch die Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrages durch den DSB erfolgt eine Freistellung von GEMA-Gebühren für nachfolgende Musiknutzungen durch Sportvereine, soweit die Musizierenden keine Entlohnung erhalten:
a) Jahres- und Monatsversammlungen
b) Vortragsabende
c) Weihnachtsfeiern oder Jahresabschlussfeiern ohne Tanz
d) Festzüge bei Turnfesten mit Turner- oder Spielmannszügen
e) Festakte bei offiziellen Gelegenheiten
f) Totenfeiern
g) Gruppen- und Heimatabende der Jugendgruppen ohne Tanz
h) Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz
i) Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1000 Besuchern.
j) Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind. Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hierfür eine Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Getränken und Speisen stattfindet.
k) Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten bestehen
l) Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z.B. Aerobic, Jazzdance)anlässlich einer Präsentations-Veranstaltung der Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung.
m) Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich, wenn ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird.
n) Musiknutzungen bei der Aus- und Fortbildung in Bildungswerken der Landessportbünde,wenn Fernseher, Radio und Tonträger ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden.
o) Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sogenannte "Pausenmusik"), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis zu 1000 Besuchern.

Die Landes-Sport-Bünde haben sich diesen Vereinbarungen angeschlossen
und leisten für die Vereine den anteiligen Pauschalbetrag an den DSB.


Was heißt "zuständiger Veranstalter"?
Veranstalter ist derjenige, der für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und die Veranstaltung durch seine Aktivität veranlasst und bekannt gegeben hat.
Das bedeutet z.B.: Bei Durchführung einer Veranstaltung in einem gemieteten Lokal ist zunächst nicht der Besitzer des Lokals für die Einholung der Genehmigung zuständig, sondern der Veranstalter.
Achtung Sportvereine: Bei entsprechenden öffentlichen Veranstaltungen von Abteilungen oder sonstigen Untergruppierungen fungiert letztendlich der Gesamtverein im Außenverhältnis als Verantwortlicher.

Tipps
• Anmeldung spätestens 7 Tage vor Veranstaltung an die zuständige Bezirksdirektion
• Anmeldeformulare stellt die zuständige Bezirksdirektion der GEMA auf Anforderung zur Verfügung
• Musikfolge: Auflistung der von den Musikern gespielten Stücke von diesen vorab einfordern. Abweichungen während der Veranstaltung einschließlich Zugaben müssen registriert werden.
• Vereine, die im Jahr mehrere gebührenpflichtige Veranstaltungen durchführen, sollten mit ihrer Bezirksdirektion Kontakt aufnehmen wegen einer pauschalen Regelung.
• Für Veranstaltungen, die zwischen 15:00 Uhr und 18:00 Uhr beginnen, aber länger dauern als 22:00 Uhr, erhöhen sich die Vergütungssätze um 50%.

Eine Übersicht über die seit Januar 2005 geltenden GEMA-Tarife finden Sie unter inter@tik -> Download.

von Holger Liebsch Uhr

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