ADTV-DTV-Abkommen weiter im Gespräch

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ADTV-DTV-Abkommen weiter im Gespräch

Eines der herausragenden Themen des diesjährigen DTV-Verbandstags war die Frage des Fortbestandes oder der Kündigung des ADTV-DTV-Abkommens. Das Abkommen wurde in seiner ursprünglichen Fassung am 24. August 1968 geschlossen; die jetzt noch aktuelle Fassung wurde vom DTV-Hauptausschuss am 20. November 1993 verabschiedet. Es ist in der Loseblattsammlung "Recht - Richtlinien - Ordnungen" des DTV ["W...

Eines der herausragenden Themen des diesjährigen DTV-Verbandstags war die Frage des Fortbestandes oder der Kündigung des ADTV-DTV-Abkommens.

Das Abkommen wurde in seiner ursprünglichen Fassung am 24. August 1968 geschlossen; die jetzt noch aktuelle Fassung wurde vom DTV-Hauptausschuss am 20. November 1993 verabschiedet. Es ist in der Loseblattsammlung "Recht - Richtlinien - Ordnungen" des DTV ["Weißer Ordner"] unter Nr. 13, die Richtlinien zur Anwendung des ADTV/DTV-Abkommens sind im Tanzspiegel 11/1998 veröffentlicht.

Die Diskussion ist eine Fortsetzung der beim Verbandstag 2003 in Jena begonnenen. Immer mehr Vereine hatten sich nämlich gegenüber ihren Landesverbänden und gegenüber dem DTV darüber beklagt, dass das Abkommen sie einseitig behindere, dies gelte in erster Linie für die beiden ersten Sätze in Nr. 1 des Abkommens:

"Tanzkurse im Rahmen des Welttanzprogramms, wie sie Tanzschulen durchführen, dürfen auch in DTV-Vereinen nur von ADTV-Mitgliedern geleitet werden. ... Öffentliche Werbung durch DTV-Vereine für Tanzkurse dieser Art ist nicht zulässig."

Nr. 3 des Abkommens werde hingegen von den Tanzschulen oft nicht eingehalten. Er lautet: "Tanzschulen, die neben Grund-, Fortgeschrittenen- und Medaillenkursen auch Tanzkreise betreiben, werden durch den ADTV dazu angehalten, entweder Tanzsportvereine im DTV zu gründen oder mit DTV-Vereinen zu kooperieren und Werbung für die Mitgliedschaft in DTV-Vereinen zu unterstützen."

In mehreren Wortbeiträgen wurde dann in Jena übereinstimmend die Kündigung des Abkommens als die notwendige Konsequenz dargestellt. Auf Vorschlag der Verbandstagsleitung kam es dann zu einer "Feststellung eines Meinungsbildes durch Hand- oder Stimmkartenanzeige" darüber, "wer für die Beibehaltung des ADTV/DTV-Abkommens ist", so das Verbandstagsprotokoll. Dabei ergab sich eine klare Mehrheit für eine Beendigung des ADTV/DTV-Abkommens. Allerdings sollte das Abkommen nicht sofort gekündigt, vielmehr sollten vor dem Hintergrund dieses Meinungsbildes zunächst weitere Gespräche mit dem ADTV geführt werden.

Das ist inzwischen geschehen, und zwar vor allem mit der Tanzschulinhaber-Vereinigung TSIV, einer Untergliederung des ADTV. Dieser Weg hat sich deshalb angeboten, weil auf die Realisierung der einzelnen Punkte des Abkommens in erster Linie die Tanzschulinhaber Einfluss nehmen können, weniger dagegen die nicht selbständigen ADTV-Mitglieder, die sich in einem Arbeitsverhältnis zu einer Tanzschule befinden.

Verhandlungskommissionen des DTV und der TSIV sind nach einem Vorgespräch insgesamt dreimal zusammengekommen. Dabei konnten ermutigende Ansätze für eine künftige Kooperation erarbeitet werden. Vizepräsident Holger Liebsch hat dem Verbandstag ausführlich über den Stand der Verhandlungen berichtet.

Denkbar sind nach seinen Ausführungen u.a.
- Organisation offener Wettbewerbe in den 10 Tänzen des Turnierprogramms gemeinsam durch Tanzschulen und Tanzsportvereine
- Gemeinsamkeiten in der fachlichen Ausbildung und Lehre
- engere Zusammenarbeit zwischen Tanzlehrerakademie und dem Lehrressort des DTV
- Verbesserung der bestehenden Kooperation Tanzschulen und Tanzsportvereinen
- Erarbeitung neuer Wettbewerbsformen für und in Tanzschulen und Vereinen (z.B. JMD u.a.)
- gemeinsame Aktionen zwischen Tanzschulen und Vereinen
( Shows, Bälle, Events, Tage der offenen Türe, ?Tag des Tanzens? usw.)
- Austausch von Lehrkräften und Gasttrainern zwischen Tanzschule und Verein

Mit Rücksicht auf diese jetzt gegebene Verhandlungssituation fand ein Antrag aus der Mitte des Verbandstags eine nahezu einstimmige Mehrheit:

"Der Verbandstag 2004 beschließt nicht über eine Kündigung des ADTV-DTV-Abkommens. Statt dessen werden das Präsidium und der Hauptausschuss beauftragt, unverzüglich mit dem ADTV über eine Novellierung des Abkommens zu verhandeln. Kommt es zu keinen Verbesserungen des Abkommens im Sinn einer Kooperation beider Organisationen mit beiderseitig einhaltbaren Verpflichtungen, sollte der Hauptausschuss für den Verbandstag das Abkommen kündigen. Bei erfolglosen Verhandlungen erfolgt die Kündigung spätestens zum DTV-Verbandstag 2006."

Dieser Beschluss des Verbandstages dürfte die letzte Chance darstellen, die Beziehungen zwischen dem DTV und ADTV/TSIV auf eine neue Grundlage zu stellen. Spätestens bis zum nächstem Frühjahr müssen die Gesprächen erfolgreich sein, wenn eine Kündigung des Abkommens vermieden werden soll.

Der Beschluss sollte nicht als ein Zeichen der Schwäche des DTV missdeutet werden, sondern als ein Zeichen der Vernunft der Delegierten, die sich gegen Konfrontation und für Kooperation zu vernünftigen und fairen Bedingungen ausgesprochen haben. Die rund 2.500 Tanzsportvereine werden aber ihre ursprüngliche Forderung der Kündigung des Abkommens nur aufgeben, wenn bald greifbare Ergebnisse erzielt werden.


Anlage:

Abkommen ADTV - DTV

Der DTV und der ADTV sind übereingekommen, das Abkommen vom 24. August 1968 und die Fortschreibung vom 21. Mai 1975 zu überarbeiten, neu zu formulieren und fortzuschreiben. DTV und ADTV stellen gemeinsam fest, dass der Geist dieses Abkommens sich in den vergangenen Jahren zum Wohl beider Verbände ausgewirkt hat. Sie sehen die Tätigkeit der Mitglieder des ADTV u.a. auch als eine Vorbereitung zum Einstieg in den Tanzsport an. Beide Verbände halten eine weitere partnerschaftliche Zusammenarbeit für notwendig und für beide Seiten nützlich. Im Zuge dieser Erkenntnis und der zwischenzeitlichen Fortentwicklung wird zwischen DTV und ADTV das Folgende vereinbart:

1. Tanzkurse im Rahmen des Welttanzprogramms, wie sie Tanzschulen durchführen, dürfen auch in DTV-Vereinen nur von ADTV-Mitgliedern geleitet werden. Diese sollten nach Möglichkeit eine DSB-Lizenz besitzen.

Öffentliche Werbung durch DTV-Vereine für Tanzkurse dieser Art ist nicht zulässig. Mitgliederwerbung von DTV-Vereinen für den Tanzsport, insbesondere Vereinswerbung im Rahmen der Aktionen des DSB, ist hingegen zulässig.

Soweit Tanzschulen Wettbewerbe von Kursusteilnehmern veranstalten, handelt es sich ausschließlich um Vergleichswettbewerbe (ohne Startkarten/Startbücher oder Aufstiegsregelungen) von maximal 5 befreundeten Tanzschulen. Öffentliche Werbung hierfür ist nicht zulässig.

Formationswettbewerbe Standard und Latein sind nur unter dem Dach des DTV möglich.

2. Die Rahmenrichtlinien des DTV und des DSB für die Ausbildung von Lehrkräften im DTV erkennt der ADTV an. Als "anderer Ausbildungsträger" außerhalb des DTV im Sinne dieser Rahmenrichtlinien kommt in den Tanzsportarten Standard und Latein für den fachlichen Teil (Fach 5 der Richtlinien) nur der ADTV in Betracht.

Der DTV erkennt den ADTV als die Berufsorganisation der Tanzlehrer in Deutschland an.

3. Tanzschulen, die neben Grund-, Fortgeschrittenen- und Medaillenkursen auch Tanzkreise betreiben, werden durch den ADTV dazu angehalten, entweder Tanzsportvereine im DTV zu gründen oder mit DTV-Vereinen zu kooperieren und Werbung für die Mitgliedschaft in DTV-Vereinen zu unterstützen.

4. Das Freizeit-/Breitensportkonzept des DSB wird von diesem Abkommen nicht berührt.

5. Aktivitäten zum Erwerb der Trimm-Medaillen des DSB und des DTSA auf Seiten des DTV sowie des D.T.A. auf Seiten des ADTV werden von diesem Abkommen nicht erfasst.

6. Die Fachverbände mit besonderer Aufgabenstellung im DTV und der Deutsche Professional Tanzsportverband (DPV) werden wegen eigener Sporthoheit von diesem Abkommen nicht erfasst.

7. Auf Landesebene werden paritätisch besetzte Schlichtungsstellen eingerichtet, die die Einhaltung dieses Abkommens überwachen und auftretende Streitigkeiten schlichten. Als Berufungsinstanz wird eine Bundesschlichtungsstelle eingerichtet. Näheres regelt ein diesem Abkommen beigefügtes Zusatzprotokoll.

8. Dieses Abkommen schreibt das bisher geltende Abkommen vom 24. August 1968 und seine Änderung vom 21. Mai 1975 fort.

Es gilt unbefristet. Es kann jederzeit fristlos gekündigt werden, und zwar auf seiten des DTV durch Beschluss des Verbandstags, auf Seiten des ADTV durch Beschluss von dessen Mitgliederversammlung.

von Falko Ritter Uhr

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