Neues zum Steuerrecht für Vereine

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Neues zum Steuerrecht für Vereine

Zum 1. Januar 2007 tritt eine Neuregelung bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Zweckbetrieben in Kraft.

Zum 1. Januar 2007 tritt eine Neuregelung bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Zweckbetrieben in Kraft.

Der Bundesrat hat am 24. November dem Jahressteuergesetz 2007 zugestimmt. Damit tritt zum 1. Januar 2007 eine Neuregelung bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Zweckbetrieben in Kraft. Zwar ist die Ergänzung, die der § 12 Absatz 8a Umsatzsteuergesetz (UStG) erhält, weniger gravierend als im Entwurf zunächst vorgesehen. Trotzdem unterliegen künftig Zweckbetriebe nicht mehr automatisch dem ermäßigtem Umsatzsteuersatz von 7%.

Sport bleibt in aller Regel verschont

Nach § 12 Absatz 8a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gilt für die Leistungen steuerbegünstigter Körperschaften im Zweckbetrieb der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Bisher galt das uneingeschränkt für alle Zweckbetriebe. Künftig jedoch folgt aus der ertragssteuerlichen Behandlung als Zweckbetrieb nicht mehr automatisch die Umsatzsteuerermäßigung.

§ 12 Absatz 8a UStG wird um folgende Regelung ergänzt:
"Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 (die Steuerermäßigung) nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesem Leistungen ihrer in §§ 66 bis 68 bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten Zweckbetriebe selbst verwirklicht."

Geändert wurde gegenüber dem ersten Entwurf der zweite Halbsatz. Das bedeutet, dass zumindest die Zweckbetriebe nach §§ 66 bis 68 Abgabenordnung (AO) - dazu gehören z.B. Sport-, Kultur- und Bildungsveranstaltungen - in aller Regel verschont bleiben.Dass ein Verein mit dem Zweckbetrieb seine steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht, ist nämlich ohnehin unabdingbar für die Zweckbetriebseigenschaft. Was das Wort "selbst" bedeutet, ist weniger klar. Im Gemeinnützigkeitsrecht gibt es hierfür den Begriff "unmittelbar". So ist zwar der Einsatz von Hilfspersonen erlaubt, diese müssen aber den Weisungen des Vereins unterliegen. "Selbst" wird vor allem bedeuten, dass die Umsatzsteuerermäßigung nicht auch Subunternehmer einschließt. Das war aber schon bisher nicht der Fall.

Ebenfalls unklar ist, was die Formulierungen "in erster Linie", "Erzielung zusätzlicher Einnahmen" und "unmittelbarer Wettbewerb" konkret bedeuten. Sie decken sich nämlich nicht wörtlich mit der Konkurrenzverbotsregelung des § 65 AO.

Dort ist für die Anerkennung als Zweckbetrieb gefordert, dass der Geschäftsbetrieb "zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist".Nimmt man die Neuregelung des § 12 Absatz 8a UStG wörtlich, ist sie teils enger als das Konkurrenzverbot des § 65 AO (dort ist ein unvermeidbarer Wettbewerb für Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke erlaubt), teils weiter. So ist nach dem Anwendungserlaß zur Abgabenordnung kein "unmittelbarer Wettbewerb" erforderlich, es genügt, wenn ein Wettbewerb mit steuerpflichtigen Unternehmen lediglich möglich wäre, ohne dass es auf die tatsächliche Wettbewerbssituation vor Ort ankommt.

Es ist zu erwarten, dass die obersten Finanzbehörden bis Ende des Jahres ein Schreiben zur Umsetzung der Neuregelung herausgeben.

f.d.R. Holger Liebsch
Vizepräsident
Quelle: LSB Rheinland-Pfalz

von Holger Liebsch Uhr

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