Die Auswirkungen des Infektionsschutzgesetzes auf gemeinnützige Sportvereine?

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Die Auswirkungen des Infektionsschutzgesetzes auf gemeinnützige Sportvereine?

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG - Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen- vom 20. Juli 2000) gilt für alle Bereiche des mitmenschlichen Zusammenlebens. Dies bedeutet, dass es auch zur Anwendung und Beachtung bei gemeinnützigen Sportvereinen gelangen muss. Wesentliche Neuerungen gegenüber dem alten Bundesseuchengesetz ist u.a. die verschärfte Straf- und Bußgeld...

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG - Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen- vom 20. Juli 2000) gilt für alle Bereiche des mitmenschlichen Zusammenlebens. Dies bedeutet, dass es auch zur Anwendung und Beachtung bei gemeinnützigen Sportvereinen gelangen muss. Wesentliche Neuerungen gegenüber dem alten Bundesseuchengesetz ist u.a. die verschärfte Straf- und Bußgeldbewehrung bei Verstößen gegen dieses Gesetz.

Grundsatz:
Gegen Bußgelder oder Strafe kann ein Verein nicht versicherungsrechtlich abgesichert werden.

Ob die allgemeine Vereinshaftpflichtversicherung für Sportvereine im Rahmen zivilrechtlich geltend gemachter Schadensersatzansprüche bei Schäden, die eine Person nach Genuss von gespendeten oder selbst gefertigten Lebensmitteln bei Vereinsveranstaltungen eines Sportvereins erlitten hat, greift, hängt vom Einzelfall und den Detailumständen des Falles ab. Die allgemeingültigen küchenhygienischen und veterinärmedizinischen Vorgaben für den Bereich der Bereitstellung, Zubereitung, Lagerung, Verteilung, Abfüllung und Ausgabe von Lebensmitteln und/oder Getränken (Beachtung der Rechtsgrundlagen für den Betrieb von Schankanlagen - Schankanlagenerlaubnis) durch Beauftragte eines Sportvereins an Mitglieder und/oder Gäste sind stets zu beachten.

Dies gilt auch für Straßen- und Heimatfeste, Sportfeste und sportliche Veranstaltungen, bei denen ein Sportverein für das leibliche Wohl seiner Mitglieder, Gäste und Besucher sowie Sportler sorgt. Auch Veranstaltungen in clubeigenen Räumen fallen hierunter. Auf die Mitglieder eines Vereins, welche mit der Herstellung, Lagerung, Zubereitung, Verteilung oder Ausgabe/Ausschank und Servieren von gespendeten oder selbstgefertigten Speisen, Getränken oder sonstigen Lebensmitteln beauftragt werden, sind die allgemein gültigen Richtlinien des Hygiene-, Küchen- und Schankanlagenrechtes anzuwenden.

Dies gilt auch für die hygienetechnische Mindestausstattung von küchen- oder küchenähnlichen Ständen und Einrichtungen. (Z.B. Kühl- und Lagerungsvorschriften, Küchentauglichkeit des Personals, Rückstellung von Lebensmittelproben, Warmwasser- und Spültechnische Ausstattungen, Trennung von Geldverkehr und Lebensmittelausgabe u.v.a.m.)

Hier empfiehlt sich, rechtzeitig vorher die zuständigen Behörden zu befragen.

Die Gesundheitsbehörden vor Ort (Gesundheits- und/oder Veterinärbehörden/Ämter), erteilen auf Nachfrage gerne Auskünfte über die Grundsätze, die für eine Veranstaltung eines gemeinnützigen Sportvereins mit geplanter Verköstigung der Besucher, zur Anwendung gelangen müssen. Bei der Annahme, Lagerung, Zubereitung und Ausgabe von gespendeten Lebensmitteln besteht zur Zeit große Unsicherheit in den Vereinen. Hier sollte die Haftpflichtproblematik mit der, für den Verein zuständigen, Vereinshaftpflichtversicherung vorab geklärt werden. Eine bundesweit gültige allgemeine Verfahrensregelung kann, wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten und Auslegungen der Länderbehörden an dieser Stelle nicht getroffen werden.

Eine besondere Problematik versteckt sich hinter der Formulierung des IfSG im § 43, welcher besondere Bestimmungen für den Bereich einer gewerbsmäßigen Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln vorschreibt. (Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes für Personen, die mit Lebensmitteln Umgang haben.) Wann im Einzelfall von einer gewerbsmäßigen Tätigkeit im Sinne des IfSG auszugehen ist, bleibt der Auslegung der Gesundheitsbehörden vor Ort überlassen.

Hier unterscheiden sich die Verfahrensweisen ganz erheblich, wie die Praxis in den verschiedenen Bundesländern aus dem vergangenen Sommer gezeigt hat. Die Auslegungen der Finanzämter sind hierbei nicht maßgebend.

Einem Vereinsvorsitzenden sei dringlich empfohlen, vor einer Veranstaltung mit geplanter Besucherverköstigung - unabhängig, ob kostenlos oder gegen Entgelt - die Vorgaben der örtlichen Gesundheitsämter abzufragen.

Holger Liebsch
DTV-Präsidium

von Daniel Reichling Uhr

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