GEZ Gebühren für Sportvereine?

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GEZ Gebühren für Sportvereine?

Durch verschiedene Veröffentlichungen in der Presse ergaben sich für Sportvereine zwei wichtige Fragen: 1. Muss eine Privatperson (z.B. ein Vereinsschatzmeister, der zu Hause ein Rundfunkgerät angemeldet hat) bei Nutzung seines internetfähigen Computers für Vereinszwecke zusätzlich noch GEZ-Gebühren entrichten? 2. Wie ist es, wenn ein vereinseigener internetfähiger PC zu Hause genutzt wird? Auf...

Durch verschiedene Veröffentlichungen in der Presse ergaben sich für Sportvereine zwei wichtige Fragen:

1. Muss eine Privatperson (z.B. ein Vereinsschatzmeister, der zu Hause ein Rundfunkgerät angemeldet hat) bei Nutzung seines internetfähigen Computers für Vereinszwecke zusätzlich noch GEZ-Gebühren entrichten?

2. Wie ist es, wenn ein vereinseigener internetfähiger PC zu Hause genutzt wird?

Auf Anfrage hat der DOSB (Deutscher Olympischer Sportbund) nun von der GEZ die verbindliche Antwort erhalten, dass für beide geschilderten Fälle keine Gebührenpflicht besteht.

Generell steht es außer Zweifel, dass ein leistungs- und zukunftsfähiger öffentlich-rechtlicher Rundfunk für eine freie Information und Meinungsbildung in einer demokratischen Öffentlichkeit unverzichtbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren wegweisenden Entscheidungen diese zentrale Rolle bestätigt und den Medienpolitikern in Bund und Ländern eine Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aufgetragen. Die Hauptfinanzierungsform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist die Gebühr. Sie deckt einen großen Anteil der Kosten, die bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Produktion, Gestaltung und Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen anfallen. Vor diesem Hintergrund ist auch der vor kurzem von den Ministerpräsidenten gefasste Beschluss zu sehen, das bestehende Moratorium zur Gebührenpflicht von PCs Ende 2006 auslaufen zu lassen. Ersetzt wird dieses durch eine Erweiterung der Gebührenpflicht über Rundfunkgeräte - Fernseher, Radios usw. -auf "rundfunkfähige" PCs ab dem 1. Januar 2007. Diese nach kontroversen Diskussionen gefundene Lösung soll der technischen Entwicklung Rechnung tragen und zugleich effektiv keine zusätzliche Belastung für die Haushalte der Unternehmen bedeuten.
Nur diejenigen Unternehmen, die nicht bereits einen Fernseher oder ein Radio angemeldet haben, müssen nun pro Betriebsstätte für den jeweils ersten internetfähigen PC 5,52 €/Monat bezahlen.

Diese Regelung gilt auch für Vereine, die eine eigene Geschäftsstelle oder ein Vereinsheim unterhalten. Diese Vereine waren aber auch bislang nicht von der Rundfunkgebührenpflicht ausgenommen. Zusätzliche Belastungen ergeben sich ab dem 1. Januar 2007 nur dann, wenn in der Geschäftsstelle zwar internetfähige PCs aber weder Radio- noch Fernsehgeräte zum Empfang bereitgehalten werden In diesem Fall ist die Grundgebühr von 5,52 € (66,24 €/Jahr) zu zahlen, und zwar unabhängig von der Zahl der tatsächlich vorgehaltenen PCs.
Für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder fällt bei Nutzung des privaten PC keine zusätzliche Rundfunkgebühr an. Darstellungen, nach denen die Nutzung des privaten PCs auch bei Vereinsvorständen zu einer zusätzlichen Rundfunkgebührenpflicht für den Verein führt, sind nicht richtig. Der Landesgesetzgeber hat mit der Formulierung einer Nutzung zu "nichtprivaten Zwecken" die ursprüngliche Formulierung "zu gewerblichen Zwecken oder zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit" nicht abändern, sondern nur klarstellen wollen. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Da Vereinsvorstände und -mitglieder keine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit ausüben, bleibt der häusliche PC, der für Vereinszwecke genutzt wird, gebührenfrei. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass beispielsweise Übungsleiterhonorare gezahlt werden.
Gleiches gilt im Übrigen für die Nutzung von Handys für Vereinszwecke. Völlig unabhängig von der Frage, ob ein privates Handy für Vereinszwecke genutzt wird oder ob der Verein seinen Vorständen und ehrenamtlich tätigen Mitgliedern ein Handy für Vereinszwecke zur Verfügung stellt, entsteht keine zusätzliche Gebührenpflicht. Das Handy wird immer von der betroffenen Person zum Empfang bereitgehalten und nimmt daher an der im privaten Bereich geltenden Zweitgerätefreiheit teil.

Neue GEZ-Gebühren für Sportvereine. Welche Kosten kommen wirklich auf die Vereine zu?Rundfunkgebührenpflicht für den PC?Die Mitgliederverwaltung wird heute von den meisten Vereinsführungskräften mit dem Personal Computer (PC) erledigt. Die Kurs- und Sportangebote des Vereins publiziert man natürlich auf der vereinseigenen Internetseite, für die man kräftig geworben hat in der Vergangenheit. Und schließlich macht der Kassierer seine Vereinsbuchhaltung auch nicht mehr von Hand, sondern nutzt die digitale Unterstützung seines Computers: Schließlich soll sich die Investition in Soft- und Hardware auch gelohnt haben. Doch jetzt scheinen die Vorteile bei der Nutzung des Computers für die Vereinsarbeit verloren zu gehen. Eine neue Gebühr für internetfähige Rechner - und das sind heute die meisten PCs - soll ab Januar 2007 die knappe Vereinskasse zusätzlich belasten. Die Ankündigung dieser "neuen" GEZ - Gebühr vor ca. zwei Jahren hat bei Privatleuten, Selbstständigen und Unternehmern zu Aufschrei und Protesten geführt. Der Wunsch, diese Gebühr erstmal nicht einzuführen, hat sich nicht erfüllt. Die Ministerpräsidenten der Länder haben sich auf die Einführung einer Rundfunkgebühr für "neuartige Empfangsgeräte" geeinigt. Damit wird grundsätzlich auch der ALDI-PC gebührenpflichtig. Was bedeutet dies jedoch konkret? Die GEZ sagt dazu ganz deutlich: "Die wenigsten sind von der "PC-Gebühr' betroffen". Diese Aussage lässt sich bei der gegenwärtigen Regelung so auch bestätigen. Privatpersonen, die schon ein Radio oder Fernseher besitzen und auch angemeldet haben, bezahlen für den Computer nicht extra. Dieser Umstand wird durch die "Zweitgerätefreiheit" gewährt. Also, wer nur ein Radio besitzt und sich dazu noch einen PC angeschafft hat, bezahlt 5,52 Euro pro Monat an Gebühr. Diejenigen, die ein Fernsehgerät ihr Eigen nennen und darüber hinaus auch im Besitz eines PCs sind, zahlen 17,03 Euro im Monat. Wer, was nach Angaben der GEZ kaum noch vorkommt, weder ein Radio noch einen Fernseher hat, muss für den neuen Computer 5,52 Euro zahlen. Eben die Gebühr, die für ein Radio anfallen würde. Bei Selbstständigen, Freiberuflern oder Gewerbetreibenden verhält es sich so, dass das Vorhandensein eines Gerätes an einem Ort maßgeblich ist. Gibt es schon ein Radio im Büro, fallen für die PCs keine weiteren Gebühren an. Egal wie viele Computer im Büro vorhanden sind, 5,52 Euro sind monatlich zu entrichten. Wenn das Büro nur mit PCs ausgestattet ist und es kein Radio gibt, so fallen hier ebenso die 5,52 Euro an. Die Anzahl der vorhandenen PCs ist dabei unerheblich. Diese "Zweitgerätebefreiung" gilt hier aber nur für neuartige Empfangsgeräte. Der traditionelle Fernsehrapparat fällt nicht unter diesen Begriff:Die monatlichen Rundfunkgebühren betragen für Privatpersonen, wenn folgende Geräte vorhanden sind:Radio 5,52 Euro/MonatRadio und Computer 5,52 Euro/MonatFernsehen 17,03 Euro/MonatRadio und Fernsehen 17,03 Euro/MonatFernsehen und Computer 17,03 Euro/MonatFür Vereinsgaststätten und -geschäftsstellen gilt, dass der internetfähige PC dann angemeldet werden muss, wenn kein herkömmliches Radio oder Fernsehen vorhanden ist. Ist dies aber der Fall dann greift die "Zweitgerätebefreiung".
f.d.R dieser Zusammenstellung.

Holger Liebsch
DTV Vizepräsident

Quellen: DOSB /: http://www.gez.de / WLSB /VIBISS

von Holger Liebsch Uhr

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