Persönliche Haftung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder

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Persönliche Haftung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder

Hinweise zur persönlichen Haftung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder in einem Tanzsportverein: Die Haftung aus der Geschäftsführung gegenüber dem Verein - Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung Nahezu alle Sportvereine in Deutschland werden auch heute noch von ehrenamtlichen Vorständen geleitet, die neben der rechtsgeschäftlichen Vertretung (§ 26 Abs. 2 BGB) auch die Geschäftsführung (§ 27 Abs. 3...

Hinweise zur persönlichen Haftung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder in einem Tanzsportverein:
Die Haftung aus der Geschäftsführung gegenüber dem Verein - Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung


Nahezu alle Sportvereine in Deutschland werden auch heute noch von ehrenamtlichen Vorständen geleitet, die neben der rechtsgeschäftlichen Vertretung (§ 26 Abs. 2 BGB) auch die Geschäftsführung (§ 27 Abs. 3 BGB) wahrnehmen. In letzter Zeit (der knappen Gelder) scheitert allerdings immer häufiger die Suche der Vereine nach geeigneten Vorstandsmitgliedern an deren Sorge, aus ihrer Tätigkeit für den Verein auch privat haften zu müssen. Andererseits wiederum setzen sich nicht selten Vorstandsmitglieder gerade dann einem persönlichen Haftungsrisiko aus, wenn sie glauben, davor geschützt zu sein, weil sie "alles nur für den Verein" und zudem "ehrenamtlich" tun. Aufklärung tut also Not.

Zwar rechnet § 31 BGB dem Verein das Handeln seiner Organmitglieder als eigenes Handeln zu, gleich ob es sich um Vertragsverletzungen (§§ 276, 280ff. BGB) oder unerlaubte Handlungen (§§ 823ff. BGB) handelt. Auch enthält das Vereinsrecht des BGB keine Aussage über die Haftung von Organmitgliedern gegenüber dem Verein im Falle schuldhafter Schlechterfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben.
Allein dadurch entfällt jedoch nicht die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein wegen etwaiger schuldhafter Schlechterfüllung entweder eines auf unentgeltliche Geschäftsbesorgung gerichteten Auftrags (die Regel bei unseren Sportvereinen) oder eines auf entgeltliche Dienstleistung gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 662ff, 675, 276 BGB).

Grundsätzliche Haftung bei Pflichtverletzungen
Grundsätzlich muss jedes Vorstandsmitglied (gegebenenfalls im Rahmen des ihm in der Satzung oder einer Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgabengebietes) seine Handlungen und Unterlassungen an der Sorgfalt messen lassen, die ein gewissenhafter und seiner Aufgabe gewachsener Sachwalter anzuwenden pflegt. Dabei werden jeweils Art und Größe des Vereins zu berücksichtigen sein; außerdem wird die Messlatte für die Anforderungen an die Sorgfalt im bezahlten Sport höher liegen als bei einem kleinen, lediglich Breitensport anbietenden Verein. Im so zu findenden Rahmen hat ein Vorstandsmitglied für die Folgen schuldhafter Pflichtverletzung einzustehen und kann sich regelmäßig nicht damit entschuldigen, es habe ihm an ausreichenden Kenntnissen und Fähigkeiten gemangelt.
Deshalb sollte auch jeder Kandidat für ein Vorstandsamt ernsthaft prüfen, ob er die Fähigkeiten und die nötige Zeit für eine gewissenhafte Geschäftsführung mitbringt. Mögliche Pflichtverletzungen können sich insbesondere aus der Nichtbeachtung staatlicher Gesetze, gerichtlicher Anordnungen, der Satzung oder von Weisungen der Mitgliederversammlung ergeben.
Ein Vorstandsmitglied (gegebenenfalls in seinem Aufgabenbereich) hat für die Erfüllung privatrechtlicher wie öffentlichrechtlicher Verpflichtungen des Vereins geradezustehen. So u.a. für ein Verschulden beim Abschluss von Verträgen, bei der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung von Verträgen, für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und Aufsichtspflichten, für Verstöße gegen steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen, aber auch für Nachlässigkeiten bei der Durchsetzung von Ansprüchen des Vereins gegenüber Dritten. Weitere Gründe für eine Pflichtverletzung können sich daraus ergeben, dass eine drohende Insolvenz des Vereins nicht erkannt oder nicht angemessen auf eine zu erwartende Überschuldung durch Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder gar Insolvenzantragstellung reagiert wird. Auch kann eine Haftung aus ungenügender Dienstaufsicht über Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB ) folgen. Letztlich wird eine Amtsniederlegung "zur Unzeit" ohne wichtigen Grund zur Haftung führen können, wenn der Verein nicht in der Lage war, rechtzeitig einen Nachfolger zu bestellen.

Nicht ohne weiteres Freistellung bei einfacher Fahrlässigkeit
Für die Annahme eines Verschuldens bei Pflichtverletzungen genügt neben Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auch einfache Fahrlässigkeit, denn die Grundsätze einer eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung, insbesondere bei gefahrengeneigter Arbeit können nach der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum bei Organmitgliedern von Vereinen nicht zur Anwendung kommen. Für Vorstandsmitglieder gibt es auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit (anders als bei Vereinsmitgliedern, die ehrenamtlich Vereinsaufgaben übernommen haben) keinen sogenannten Freistellungsanspruch gegen den Verein.

Verminderung des Haftungsrisikos
Eine Milderung der Haftung einzelner Vorstandsmitglieder kann aber dadurch erreicht werden, dass die Geschäftsführung des Vereins in bestimmte Ressorts aufgeteilt wird (z.B. Schatzmeister, Schützenmeister, Festwart usw.). Dies kann durch die Satzung, einen Beschluss der Mitgliederversammlung oder eine, von der Mitgliederversammlung beschlossene Geschäftsordnung erfolgen. Eine grundsätzliche Überwachungspflicht besteht dann nicht mehr. Die Vorstandsmitglieder haften für eine Pflichtverletzung aus einem anderen Ressort nur noch, wenn sie sich nicht bemüht haben, erkannte drohende Gefahren vom Verein abzuwenden (z. B. Pressewart erkennt drohende Insolvenz, bleibt jedoch untätig). Für Verfehlungen von Amtsvorgängern muss ein nachfolgendes Vorstandsmitglied nur einstehen, wenn der Fehler erkannt und gedeckt wurde.
Eine weitere Möglichkeit, das Haftungsrisiko zu begrenzen, besteht darin, die Organmitglieder in der Satzung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausdrücklich freizustellen.

Entlastung bedeutet Anspruchsverzicht
Die Entlastung, über die in der Regel satzungsgemäß durch die Mitgliederversammlung zu befinden ist, hat die Wirkung eines Verzichts des Vereins auf Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche sowie Abberufungsgründe, soweit diese der Versammlung bekannt waren oder bei sorgfältiger Prüfung hätten bekannt sein müssen. Grundlage für den Entlastungsbeschluss bilden die Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder und die Berichte etwaiger Rechnungsprüfer (Kassenprüfer). Zwischen diesen Berichten und der in einer Entlastung liegenden Verzichtserklärung besteht eine Wechselbeziehung dergestalt, dass die Tragweite der Entlastung um so größer ist, je gründlicher und offener (auch über Unangenehmes) berichtet wurde. Nur soweit die Vereinsmitglieder in der Lage waren, die Tragweite ihrer Entscheidung im Einzelnen zu überblicken, ist der ausgesprochene Verzicht auch wirksam. Würde einem Vorstandsmitglied seiner Meinung nach zu Unrecht die Entlastung verweigert, hätte es noch die Möglichkeit, gegen den Verein auf Feststellung zu klagen, dass Ersatzansprüche nicht bestehen.
Letztlich bleibt noch darauf hinzuweisen, dass Ansprüche des Vereins gegen seine Vorstandsmitglieder in der Regel neuerdings nach drei Jahren (§ 195 BGB) verjähren, soweit nicht im Einzelnen besondere Verjährungsfristen (z.B. bei titulierten Forderungen) gelten.
Zudem sind aber in den verschiedenen Sportbünden auch die Vorstandsmitglieder der Vereine des jeweiligen Sportbundes über einen Sportversicherungsvertrag mit einer Versicherung gemäß den dortigen Bedingungen für ihre persönliche gesetzliche Haftpflicht versichert.
(Quelle: Hans D. Heußlein, Rheinland-Pfalz)

In einem zweiten Teil werden wir uns mit der Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber Dritten, insbesondere im Falle von Insolvenz, Steuerschulden und Nichtabführung von Sozialabgaben befassen.

Holger Liebsch
Deutscher Tanzsportverband

von Holger Liebsch Uhr

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