Verpflichtung für Tanzsportvereine

Verband

Verpflichtung für Tanzsportvereine

(sofern die Vereine eine Arbeitgeberfunktion wahrnehmen), zur Abgabe von Lohnsteuerbescheinigung und Lohnsteuer- Anmeldung auf elektronischem Weg

(sofern die Vereine eine Arbeitgeberfunktion wahrnehmen),
zur Abgabe von Lohnsteuerbescheinigung und Lohnsteuer-
Anmeldung auf elektronischem Weg

Zum Jahreswechsel 2004/2005 kommt auf jeden Arbeitgeber eine wichtige Änderung im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu. Die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung sowie der Lohnsteuer-Anmeldung wird ab 2005 zur Pflicht von Unternehmern und Arbeitgebern.

Lohnsteuerbescheinigung

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurde das Lohnsteuerverfahren grundlegend geändert und modernisiert. Ab dem Kalenderjahr 2004 wurde die Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte ersetzt durch die elektronische Übermittlung der Bescheinigungsdaten an die Finanzverwaltung (elektronische Lohnsteuerbescheinigung). Verpflichtet zur elektronischen Lieferung sind die Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung. Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung können die Lohnsteuerbescheinigung weiterhin auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers erteilen (§ 52 Abs. 52c Satz 1 und 2 EStG).
Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für 2004 ist bis zum 28. Februar 2005 unmittelbar - also ohne Umweg über die Lohnsteuerkarte und den Arbeitnehmer - durch Datenfernübertragung per ELSTER die Finanzverwaltung zu übermitteln, hierzu muss das für die Übermittlung unverzichtbare Ordnungsmerkmal (eTIN) verwendet werden. In der Lohnsteuerbescheinigung sind im Wesentlichen die gleichen Daten zu übermitteln, die bisher in der besonderen Lohnsteuerbescheinigung anzugeben waren. So ist z. B. neben dem Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift des Arbeitnehmers, den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Besteuerungsmerkmalen und der Dauer des Dienstverhältnisses auch die Arbeitgebersteuernummer anzugeben.

Lohnsteuer-Anmeldung

Ab dem 1.1.2005 hat der Arbeitgeber für die nach dem 31.12.2004 endenden Anmeldungszeiträume die Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch (per ELSTER) an das Finanzamt zu übermitteln.

Zur Vermeidung von unbilligen Härtefällen kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag die Abgabe in Papierform weiterhin zulassen. Ein Härtefall kann vorliegen, wenn und solange es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, die technischen Voraussetzungen einzurichten, die für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuer-Anmeldung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung erforderlich sind.


Im Hinblick auf die in der Anfangsphase nicht auszuschließenden Umstellungsschwierigkeiten, die mit einer flächendeckenden Einführung der elektronischen Lohnsteuer-Anmeldung in der Praxis verbunden sein werden, wird es von den Finanzämtern aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn für bis zum 31.3.2005 endende Anmeldungszeiträume die Lohnsteuer-Anmeldung in herkömmlicher Form auf den amtlichen Antragsformularen eingereicht wird. Die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung in Papierform gilt als genehmigter Antrag des Arbeitgebers bzw. Unternehmers auf Befreiung vom elektronischen Verfahren. Eine formelle Zustimmung des Finanzamts ist nicht erforderlich

Für Anmeldezeiträume, die nach dem 31.3.2005 enden, ist die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung in Papierform entsprechend dem bisherigen Verfahren nur noch in den genannten Fällen unbilliger Härte zulässig.

Die Befreiung von der elektronischen Lohnsteuer-Anmeldung erfordert dann einen schriftlichen Antrag sowie die formelle Zustimmung durch das Betriebstättenfinanzamt.


f.d.R.:

Holger Liebsch
DTV Vizepräsident

von Holger Liebsch Uhr

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