Zuwendungen eines Gemeinnützigen Vereins an seine Mitglieder?

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Zuwendungen eines Gemeinnützigen Vereins an seine Mitglieder?

Grundsätzlich dürfen Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für Aufmerksamkeiten für einen persönlichen Anlass und einem besonderen Vereinsanlass. Als Aufmerksamkeiten in diesem Sinne gelten: - Aufmerksamkeiten aus Anlass eines persönlichen Ereignisses (Geburtstag, Vereinsjubiläum, langjährige Funktion im Verein usw. - Blumen Geschenkkorb, Buch oder CD)...

Grundsätzlich dürfen Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für Aufmerksamkeiten für einen persönlichen Anlass und einem besonderen Vereinsanlass. Als Aufmerksamkeiten in diesem Sinne gelten:

- Aufmerksamkeiten aus Anlass eines persönlichen Ereignisses (Geburtstag, Vereinsjubiläum, langjährige Funktion im Verein usw. - Blumen Geschenkkorb, Buch oder CD) bis zu einem Betrag von 40 € je persönlichem Anlass. In begründeten Ausnahmefällen darf die einzelne Sachzuwendung den Wert von 40 € übersteigen.

- Aufmerksamkeiten aufgrund eines besonderen Vereinsanlasses (z.B. unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung bei der Weihnachtsfeier, dem Vereinsausflug -Übernahme der Buskosten- , der Mitgliederversammlung). Hier gilt ebenfalls die Obergrenze von 40 € für alle Anlässe zusammen je Mitglied und Jahr.

Beispiel:
(entnommen der Broschüre des FM BaWü - geändert auf Kj. 2002)

Der 2. Vorsitzende eines Sportvereins vollendet im Kj. 2002 sein 50. Lebensjahr. Außerdem wird er im gleichen Jahr für seine 25jährige Vereinszugehörigkeit geehrt. Am Vereinsausflug, der Hauptversammlung und der Weihnachtsfeier nimmt er im Kalender 2002 ebenfalls teil.

Dem Vereinsmitglied können vom Verein in 2002 aus Anlass seiner persönlichen Ereignisse Sachzuwendungen bis zu einem Wert von grundsätzlich 2 x 40 €, insgesamt 80 € und für seine Teilnahme an den besonderen Vereinsanlässen zusätzlich je eine unentgeltliche Bewirtung im Wert von insgesamt höchstens 40 € gemeinnützigkeits-unschädlich zugewendet werden.

Bei Vereinsausflügen gilt diese finanzielle Begrenzung von 40 € dann nicht, wenn in Verbindung mit dem Vereinsausflug am Zielort eine mit den eigentlichen steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken im Zusammenhang stehende Tätigkeit (Zielveranstaltung) ausgeübt wird (z.B. im Rahmen von sportlichen Veranstaltungen). Es werden insoweit unmittelbar satzungsmäßige Zwecke erfüllt. In diesem Fall liegt für die an der Zielveranstaltung mitwirkenden Mitglieder hinsichtlich der von dem Verein getragenen Kosten grundsätzlich ohne Begrenzung eine gemeinnützigkeitsunschädliche Mittelverwendung vor.

Allerdings sind für die steuerliche Anerkennung und gemeinnützigkeitsunschädliche Durchführung von Zielveranstaltungen Vorgaben zu beachten. Eine Reise kann nur dann "begünstigt" sein, wenn sie ausschließlich oder weitaus überwiegend im Interesse des Vereins zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben unternommen wird und die Verfolgung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nach dem Anlass der Reise, dem vorgelegten Programm und der tatsächlichen Durchführung so gut wie ausgeschlossen ist.

f.d.R.dieser Zusammenstellung:

Holger Liebsch
Präsidium DTV

von Matthias Huber Uhr

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